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Abrechnung


Ich bin als approbierte Psychotherapeutin berechtigt, mit privaten Krankenkassen abzurechnen und stelle die Rechnungen entsprechend der geltenden Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten (GOP).

 

Mit gesetzlichen Krankenkassen kann ich als Vertragspsychotherapeutin abrechnen. Hierzu ist es nötig, dass Sie Ihre Versichertenkarte zum Erstgespräch und dann jeweils zum Beginn eines neuen Quartals mitbringen.

 

Ein Erstgespräch (die sogenannte Psychotherapeutische Sprechstunde) sowie sich daran anschließende vier weitere Vorgespräche (Probatorische Sitzungen) sind nicht genehmigungspflichtig, sondern können bei vorliegender Indikation in Anspruch genommen werden. Die Beantragung einer Psychotherapie erfolgt im Laufe der Probatorik und teilt sich in mehrere Genehmigungsstufen:

1. Kurzzeittherapie (KZT1): 12 Therapieeinheiten á 50 Min.

2. Kurzzeittherapie (KZT2): weitere 12 Therapieeinheiten á 50 Min.

Langzeittherapie (LZT): 60 Therapieeinheiten á 50 Min. (eine evtl. vorherige KZT wird auf das Kontingent angerechnet.)

Eine Fortführung der Behandlung auf insgesamt 80 Therapieeinheiten oder darüber hinaus ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

 

Das Honorar für Selbstzahler richtet sich ebenfalls nach der geltenden Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten (GOP).

 

Bei Terminabsagen weniger als 24 Std. vor dem vereinbarten Termin stelle ich ein Ausfallhonorar in Rechnung.